Richtlinien des Österreichischen Fernschulverbandes
Der Österreichische Fernschulverband (ÖFV) wurde im Jahr 1970 gegründet und hat die Aufgabe, das Fernlehrwesen nach Kräften zu fördern und zu einer nicht nur von der Wirtschaft anerkannten, sondern auch vom Staat geförderten Unterrichtseinrichtung zu machen.
Als wesentliche Aufgabe erachtet der Verband, Aufklärungsarbeit über Fernlehrmethoden und deren zunehmende Bedeutung bei der Berufsumschulung und Weiterbildung zu leisten. Die Leistungsfähigkeit der Fernlehrmethoden kann vor allem bei der Vorbereitung auf staatliche Prüfungen nachgewiesen werden. Auf die wohl anspruchsvollste staatliche Externistenprüfung - die Matura - bereiten sich viele mit Hilfe des Fernunterrichtes vor.
Abgesehen von diesen Ausbildungszielen belegen Zehntausende von Österreichern Fernlehrkurse zu ihrer persönlichen Weiterbildung.
Die Schulen des Verbandes sind durch Verbandsstatuten gewissen ethischen Grundsätzen verpflichtet. So wird z.B. der Einsatz von Provisionsvertretern, wie er von nicht dem Verband angehörigen Schulen gehandhabt wird, strikt abgelehnt.
Der Österreichische Fernschulverband hat auch eine telefonische Beratungsstelle eingerichtet, die über Ziele, Teilorganisationen und Arbeitsweise gerne informiert.
Pflichten der Mitgliedschulen
Mitglieder des Österreichischen Fernschulverbandes sind auf Grund ihrer Mitgliedschaft verpflichtet, den korrekten Fernunterricht in Österreich zu gewährleisten. Dies enthält:
- Sachliche, vollständige und klare schriftliche Information über Inhalt, Umfang, Ziel, Kosten und Vertragsbedingungen des angebotenen Lehrgangs;
- Kein Einsatz von Vertretern (Studienberater, Bildungsberater oder wie immer sie sich nennen), die den Interessenten zu Hause oder am Arbeitsplatz ohne dessen persönliche und ausdrückliche Aufforderung aufsuchen;
- Unterrichtserteilung an Hand von pädagogisch einwandfreiem Lehrmaterial mit einer angemessenen Zahl von Aufgaben, deren Lösungen von TeilnehmerInnen zur individuellen Korrektur und Kommentierung an das Fernlehrinstitut einzureichen sind;
- Einsatz ausnahmslos qualifizierter MitarbeiterInnen als Autoren, Korrektoren und Lehrer im Unterricht;
- Lehrgangsgebühren, die in einem angemessenen Verhältnis zu den pädagogischen Leistungen stehen;
- uneingeschränkte Kündbarkeit, mindestens zum Ende jeden Studienhalbjahres mit einer Kündigungsfrist von höchstens 6 Wochen.